Stadionordnung

Eintracht-Stadion

Aufgrund der §§ 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2016 (Nds. GVBl. S. 226) hat der Rat der Stadt Braunschweig in seiner Sitzung am 06. Dezember 2016 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Stadionordnung gilt für den umfriedeten Bereich des städtischen Stadions an der Hamburger Straße („Eintracht-Stadion“) und die gemäß Lageplan gekennzeichneten Flächen und Anlagen (im Nachfolgenden einheitlich Stadiongelände genannt). Der Geltungsbereich ist auf dem anliegenden Lageplan (Anlage 1), der Bestandteil der Stadionordnung ist, gekennzeichnet. (2) Die Stadionordnung gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen, die im Stadion stattfinden.

§ 2 Widmung

Die Stadionordnung dient der geregelten Nutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Bereich des städtischen Stadions an der Hamburger Straße einschließlich seiner Anlagen, den Zu- und Abgängen des Stadions sowie den anliegenden Parkflächen, die bei Veranstaltungen im Stadion den Besucherinnen und Besuchern zur Nutzung zur Verfügung stehen. (2) Das Stadion dient in erster Linie der Austragung von Sportveranstaltungen aller Art. (3) Neben Sportveranstaltungen können andere Großveranstaltungen (z.B. Konzerte, Versammlungen) mit überregionalem oder repräsentativem Charakter im Stadion stattfinden. Über die Zulassung entscheidet der Betreiber. (4) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Zugang und Nutzung des Stadions und seiner Anlagen besteht nur im Rahmen der zuvor geschilderten Zweckbestimmung und nach Maßgabe dieser Stadionordnung. (5) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht

§ 3 Hausrecht

Das Hausrecht übt die Stadt Braunschweig aus. Sie hat dieses Recht der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH (für den Bereich Anlage 1) übertragen. Die Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbHH kann das Hausrecht auf den jeweiligen Veranstalter und/oder den Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD) übertragen. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.

§ 4 Eingangskontrolle

(1) Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadiongeländes sowie bei Kontrollen innerhalb des Stadions verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Auf Verlangen besteht diese Pflicht auch gegenüber der Polizei. 

(2) Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie insbesondere aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen und Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Rechte der Polizei, aufgrund bestehender Gesetze Personen und Sachen durchsuchen zu dürfen, bleiben von dieser Regelung unberührt. 

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadiongeländes zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist. In diesem Fall behält sich der Veranstalter vor, Strafanzeige zu erstatten. 

(4) Entzieht sich ein Besucher der Kontrolle nach Abs. 1 bis 3 oder sonstigen Anordnungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes des jeweiligen Veranstalters, der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH oder des BTSV Eintracht von 1895 e.V. bzw. der Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA, so hat er das Stadiongelände zu verlassen. 

(5) Ein Anspruch auf Erstattung des bereits geleisteten Eintrittsgeldes besteht im Falle eines nach Maßgabe dieser Stadionordnung berechtigten Verweises nicht. 

(6) Zu Zwecken der Sicherheit oder um (Schadensersatz-) Ansprüche des Veranstalters und/oder Dritter zu sichern, ist der Sicherheits- und Ordnungsdienst berechtigt, die Identität der Stadionbesucher festzustellen. Jeder Stadionbesucher ist in diesen Fällen verpflichtet, auf Verlangen der Ordnungskräfte, seine Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, etc.) und/oder sonstige zur Identifikation geeignete Ausweispapiere vorzulegen. Personen, die ihre Zustimmung zur angemessenen Durchsuchung oder Identitätsprüfung verweigern, können am Zutritt zum Stadion gehindert werden. 

(7) Bei Veranstaltungen des BTSV Eintracht von 1895 e.V. bzw. der Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA gilt ergänzend: Der BTSV Eintracht von 1895 e.V. und die Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA stehen für eine weltoffene, tolerante Sport- und Fußballkultur und sprechen sich gegen fremdenfeindliche, rassistische, homophobe, gewaltverherrlichende, antisemitische, linksbzw. rechtsextreme und ausländerfeindliche Verhaltensweisen, Lebensanschauungen und politische Einstellungen aus. Aus diesem Grund können Personen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erwecken, dass sie eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung vertreten, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen oder bestimmte Bekleidungsmarken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Einstellung dienen (z. B. Thor Steinar oder Consdaple). Weiterhin können Personen, die eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial, Aufrufe oder Äußerungen zum Ausdruck bringen, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.

§ 5 Aufenthalt

(1) Bei Veranstaltungen dürfen sich nur Personen im Stadion aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte (z.B. Tageseintrittskarte oder Dauerkarte) oder einen sonstigen Berechtigungsnachweis (z.B. Saison-Ausweis, Tages-Ausweis, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsnachweise sind innerhalb des Stadions ständig mitzuführen und zur Überprüfung auf Verlangen der Polizei oder dem für die jeweilige Veranstaltung zuständigen Sicherheits- und Ordnungsdienst vorzuweisen. 

(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweiligen Veranstaltungen angegebenen Platz einzunehmen und auf dem Wege dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge zu nutzen. 

(3) Bei Verlassen des Stadiongeländes verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit: dies gilt auch für Besitzer von Jahres- bzw. Dauerkarten hinsichtlich der Zugangsberechtigung für den jeweiligen Veranstaltungstag. Der Veranstalter kann, insbesondere auch durch technische Einrichtungen, ein erneutes Betreten des Stadiongeländes gestatten. 

(4) Der Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen ist grundsätzlich nicht gestattet. Es gelten die von der Stadt Braunschweig und der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen. 

(5) Benutzung der Parkflächen: 

(a) Beim Einfahren in das Stadion und/oder seine Anlagen ist der Besucher verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Park- bzw. Zufahrtberechtigung oder seine sonstige Berechtigung unaufgefordert vorzuzeigen bzw. nachzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. 

(b) Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Kfz oder seines Inhaltes sowie die Gewährung eines fahrzeugspezifischen Versicherungsschutzes wird vom Veranstalter nicht geschuldet. 

(c) Die Öffnungszeiten variieren und ergeben sich je nach Spielansetzung bzw. Veranstaltung. Etwaige Aushänge oder Informationen sind vom Besucher bzw. Nutzer zu beachten. Ein Anspruch auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten besteht nicht. 

(d) Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen der Sicherheits- und Ordnungsdienste sowie Markierungen und Beschilderungen sind zu befolgen. Kfz dürfen nur innerhalb der markierten bzw. zugewiesenen Parkflächen abgestellt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. 

(e) Ein Aufenthalt auf dem Parkplatzgelände, der nicht im Zusammenhang mit dem Parken eines Kfz zum Zwecke des Besuchs eines Spiels bzw. einer Veranstaltung oder dem anschließenden Abholvorgang steht, ist unzulässig, es sei denn, der Veranstalter hat für die Parkflächen im Einzelfall einer Veranstaltung einen gesonderten Nutzungszweck festgelegt. Das Campieren oder die Reinigung und/oder Reparatur von Fahrzeugen ist untersagt. Dies gilt des Weiteren auch für das Einstellen von defekten Kfz, das Abstellen bzw. die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlicher Gegenstände jeglicher Art und von Abfällen, das Hupen, „Motor-warm-laufenlassen“ sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Abgase und Geräusche. 

(f) Der Veranstalter kann auf Kosten und Gefahr des Besuchers und Nutzers der Parkfläche eingestellte Fahrzeuge umstellen und/oder entfernen lassen, insbesondere wenn (i) die Nutzungsberechtigung der Parkfläche für das Spiel bzw. die Veranstaltung abgelaufen ist; (ii) ein eingestelltes Kfz durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt; (iii) ein eingestelltes Kfz nicht polizeilich zugelassen ist oder durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird; (iv) das Kfz unberechtigt, insbesondere auf Verkehrsflächen oder falschen Parkflächen, abgestellt wurde. 

(g) Der Besucher und Nutzer der Parkfläche haftet für alle durch ihn selbst oder seine Begleitpersonen gegenüber dem Veranstalter oder Dritten schuldhaft verursachte Schäden. Dies umfasst schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den zulässigen Gemeingebrauch hinausgeht. Hierzu zählt insbesondere das Ablagern von Müll. (h) Eine Haftung des Veranstalters für Schäden, die durch andere Besucher oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen, soweit den Veranstalter kein Verschulden im Sinne von § 8 dieser Stadionordnung trifft, der im Übrigen ergänzend gilt.

§ 6 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb des Stadiongeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden. Es ist des Weiteren untersagt, ein provozierendes Verhalten zu zeigen, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit den übrigen Zuschauern herbeizuführen. 

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, von Vertretern und Beauftragten des Veranstalters, des Sicherheits- und Ordnungsdienstes und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers uneingeschränkt Folge zu leisten. 

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei, von Vertretern und Beauftragten des Veranstalters oder des Sicherheitsund Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken – einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen. 

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege im Stadion sowie dem gesamten Stadiongelände sind unbedingt und uneingeschränkt freizuhalten. 

(5) Unbeschadet dieser Stadionordnung können nach Abs. 2 Berechtigte erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen ist Folge zu leisten. 

(6) Fundsachen: Aufgefundene Wertgegenstände können im Büro der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH  (Block 5) oder bei Fußballveranstaltungen in der Geschäftsstelle (Fanshop) der Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA abgegeben werden.

§ 7 Verbote

(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a) Gegenstände, Materialien und/oder Medien mit einem rassistischen, fremdenfeindlichen, homophoben, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, diskriminierenden, ausländerfeindlichen sowie rechts- und/oder linksradikalen Inhalt; entsprechendes gilt insbesondere für Kleidung (z.B. mit Schriftzügen und/oder Symbolen wie: Thor Steinar, Consdaple etc.), und/oder Körperschmuck, die bzw. der Schriftzüge oder Symbole mit eindeutiger rassistischer, fremdenfeindlicher, homophober, gewaltverherrlichender, antisemitischer, diskriminierender, ausländerfeindlicher sowie rechts- und/oder linksradikaler Tendenz/Inhalten aufweisen bzw. aufweist;

b) Waffen oder andere gefährliche Gegenstände jeder Art, welche geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen (z.B. Taschenmesser, Werkzeuge mit Messerklinge u. ä.); 

c) Sachen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können; 

d) Gassprühdosen, ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen oder auch Beeinträchtigungen von Besucherinnen und Besuchern hervorzurufen 

e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen und sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind; 

f) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer, große Taschen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet oder bestimmt sind. Die Mitnahme von Kinderwägen kann besonderen Bedingungen des Veranstalters unterliegen und auf bestimmte Bereiche des Stadions begrenzt sein; #

g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Signalraketen und/oder andere pyrotechnische Gegenstände; Wunderkerzen; 

h) Fahnen – oder Transparentstangen und vergleichbare Gegenstände, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist; 

i) Mechanisch, elektrisch oder mit Pressluft betriebene Lärminstrumente; 

j) Speisen & (insbesondere alkoholische) Getränke, sofern nicht im Stadion erworben 

k) Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes; 

l) Tiere mit Ausnahme von Assistenzhunden; 

m) Laser-Pointer; 

n) Werbende oder kommerzielle Gegenstände aller Art und politische sowie religiöse Gegenstände, wie Banner, Schilder, Flugblätter o.ä. ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter; 

o) Das Mitführen von medizinisch notwendigen Gehhilfen (Krücken, Rolatoren, etc.) ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Rettungs- und Fluchtwegen) nur im Bereich der Sitzplätze und der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, dem Besucher, der eine Gehhilfe bei sich führt, gemäß § 6 Abs. (3) eine entsprechende Platzierung zuzuweisen.

p) Im Einvernehmen mit dem Veranstalter und der Polizei kann einzelnen Besuchern gestattet werden, größere als in § 7 Nr.1h genannte Fahnen mit sich zu führen. Der Veranstalter behält sich ferner vor, im Einvernehmen mit der Polizei abweichende Einzelfallregelungen bezogen auf großflächige Spruchbänder und/oder Megaphone/Trommeln sowie andere Fanutensilien zu treffen. Voraussetzung ist ein von den betreffenden Besuchern rechtzeitig vorher gestellter Antrag beim Veranstalter.

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin: 

a) Äußerungen, Gesten und/oder ein äußeres Erscheinungsbild, die bzw. das nach Art und Inhalt objektiv geeignet sind, Dritte zu diffamieren oder zu verletzten, insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Abstammung bzw. ethnischer Herkunft; Dies beinhaltet insbesondere das Verbot, rassistische, fremdenfeindliche, ausländerfeindliche, gewaltverherrlichende, antisemitische sowie rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstige Verhalten zu diskriminieren oder sich auf andere Weise rassistisch und/oder menschenverachtend zu verhalten; 

b) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen; 

c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten; 

d) Mit Gegenständen aller Art zu werfen, insbesondere nicht auf die Sportflächen oder Besucherbereiche; e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Signalraketen, Wunderkerzen und/oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen; 

f) Ohne Erlaubnis der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH oder des Veranstalters, das Stadiongelände bzw. Wege oder Flächen mit Fahrzeugen zu befahren oder auf einer nicht für das Abstellen von Fahrzeugen ausgewiesenen Fläche ohne Berechtigung zu parken; g) Ohne Erlaubnis der Stadthalle Braunschweig Betriebs-GmbH oder des Veranstalters Waren, Drucksachen insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen oder anzubieten sowie Drucksachen, Werbematerialien oder Prospekte o.ä. zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; h) Bauliche Anlage, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Wege zu beschädigen; i) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

g) Ohne Erlaubnis der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH oder des Veranstalters Waren, Drucksachen insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten feilzubieten und zu verkaufen oder anzubieten sowie Drucksachen, Werbematerialien oder Prospekte o.ä. zu verteilen und Sammlungen durchzuführen; h) Bauliche Anlage, Einrichtungen, oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Wege zu beschädigen; i) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen; 

j) Die Mitnahme von Fotokameras und sonstige Bild- und Tonaufnahmegeräten einschließlich Videokameras sowie die Herstellung von Ton und Bildaufnahmen der Veranstaltung, deren kommerzielle Verbreitung und die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten, es sei denn, es liegt eine vorherige Erlaubnis der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH oder des jeweiligen Veranstalters vor; 

k) Sich zu vermummen bzw. Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern; 

l) Das Mitführen und/oder Präsentieren von (rechtswidrig erlangten) Fanartikeln/Fanutensilien jeglicher Art der gegnerischen Mannschaft, soweit diese zur Provokation anderer Fangruppen genutzt werden; 

m) Sicht behindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen; 

(3) Auf dem Stadiongelände ist das Rauchen gem. §1 Abs.1 Nr.8, Nr. 10 Nds. NIRSG in allen öffentlich zugänglichen und vollständig umschlossenen Räumlichkeiten verboten. 

§ 8 Haftung

1) Das Betreten und Benutzen des Stadions und/oder seiner Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Braunschweig, die Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH, der BTSV Eintracht von 1895 e.V. bzw. die Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA haften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder in den zwingend gesetzlich vorgesehenen Fällen. 

(2) Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet die Stadt Braunschweig, die Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH, der BTSV Eintracht von 1895 e.V. bzw. die Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA nicht. 

(3) Unfälle und Sachschäden sind unverzüglich der Braunschweiger Veranstaltungsstätten GmbH bzw. dem BTSV Eintracht von 1895 e.V. oder der Eintracht Braunschweig GmbH & Co. KGaA bzw. dem Veranstalter zu melden.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten/Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer innerhalb des Stadiongeländes vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 7 zuwiderhandelt, entgegen § 6 durch sein Verhalten andere Personen gefährdet oder schädigt, sich entgegen § 5 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung im Stadion aufhält oder den angegebenen Platz nicht einnimmt. 

(2) Wer den Vorschriften der §§ 5 bis 7 zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden. 

(3) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, kann unbeschadet weiterer Rechte des Veranstalters, ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes der Zutritt zum Stadion verweigert und/oder können aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. 

(4) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden oder gegen die Stadionordnung verstoßen, kann ein Stadionverbot bzw. ein Hausverbot ausgesprochen werden. Dieses Stadionverbot/Hausverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Stadion beschränkt oder gemäß Absprache mit den zuständigen nationalen und internationalen Verbänden (z. B. DFB, DFL, UEFA, FIFA, GFL, DLV) oder anderen Betreibern von Stadien mit bundesweiter oder internationaler Wirksamkeit ausgesprochen werden. 

(5) Verbotenerweise mitgeführte Sachen und/oder Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung sowie Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet. 

(6) Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Verhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die der Verursacher zu verantworten hat. 

(7) Die Rechte des Inhabers des Hausrechtes bleiben unberührt.

§ 10 Bild und Tonaufnahmen

(1) Jeder Besucher einer Veranstaltung im Stadion an der Hamburger Straße willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein. Diese Rechte gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit. 

(2) Zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr sowie der Strafverfolgung werden das Stadion und – teilweise auch – die Anlagen videoüberwacht.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Stadionordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Braunschweig, den 06. Dezember 2016 

Stadt Braunschweig 

Der Oberbürgermeister

 I. V. Geiger Erster Stadtrat